§219a StGB
Evangelischer Frauenverband begrüßt Abschaffung des Paragrafen 219a
„Endlich ist es soweit: Der Bundestag hat heute die Streichung des frauenfeindlichen Paragrafen 219a StGB beschlossen“, so Anja Schwier-Weinrich, geschäftsführende Pfarrerin im Landesverband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau e.V.. „Dieses so genannte `Werbeverbot´ für Abtreibungen hat die Informationsfreiheit ungewollt Schwangerer massiv beschnitten und Ärzt:innen einem völlig ungerechtfertigtem Berufsrisiko ausgesetzt. Deshalb hat unser Verband schon lange – gemeinsam mit vielen weiteren Frauenverbänden, Organisationen und Aktivist:innen – die Abschaffung dieses Paragrafen gefordert und immer wieder die frauenspezifische Perspektive in die Debatte eingebracht. Mit Erfolg! Das freut mich sehr.“
Auf Internetseiten kann fachlich und sachlich informiert werden
Durch die Streichung des §219a aus dem Strafgesetzbuch müssen Ärzt:innen in Zukunft nun nicht mehr befürchten, dass Abtreibungsgegner:innen sie wegen unrechtmäßiger Werbung anzeigen können. Sie können ihrem Auftrag nach fachlicher und sachlicher Information jetzt auch auf ihren Internetseiten nachkommen. Das schafft nicht nur Sicherheit für die betroffenen Ärzt:innen, sondern erleichtert es auch, sich fundiert und umfassend zu informieren. „Dass die Abschaffung des Paragrafen mit so großer Mehrheit im Parlament angenommen wurde, zeigt, wie überfällig diese Entscheidung war“, so Schwier-Weinrich weiter. „Außerdem begrüßen wir die Entscheidung die nach §219a verurteilten Ärzt:innen, wie Kristina Hänel, zu rehabilitieren.“
Berufswidrige Werbung bleibt weiterhin untersagt
Das von Befürworter:innen des §219a immer wieder vorgebrachte Argument, es würde nun eine ausufernde Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen einsetzen, wird schon allein durch das ärztliche Berufsrecht entkräftet. Dort heißt es: „Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. (…) Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig.“ Der §219a war demnach nicht, wie oft dargestellt, dass einzige Bollwerk gegen Kommerzialisierung oder anstößige Werbung.
Ärzt:innen nicht mehr kriminalisieren
Er war jedoch ein Instrument, um Ärzt:innen zu kriminalisieren, wenn sie ihrem Arbeitsauftrag entsprechen. „Darüber hinaus ignoriert diese Interpretation völlig die Lebenswirklichkeit von Frauen“, so Schwier-Weinrich: „Keine Frau trifft so eine Entscheidung leichtfertig. Eine solche Unterstellung ist schlicht frauenfeindlich.“ Durch die ebenfalls erfolgte Ergänzung des Heilmittelwerbegesetzes wurden nun außerdem zusätzliche Mechanismen eingeführt, die sicherstellen, dass es keine unangemessene Werbung und Kommerzialisierung geben wird. Diese Verortung außerhalb des Strafrechts wird hoffentlich einige Bedenken in dieser Hinsicht beilegen.
Schwierige Versorgungslage
In vielen Regionen Deutschlands ist die Zahl an Ärzt:innen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, in den vergangenen Jahren immer weiter zurückgegangen. Ein Faktor dabei ist, dass durch den steigenden Druck, dem sich entsprechende Ärzt:innen durch radikale Abtreibungsgegner:innen ausgesetzt sahen, viele Mediziner:innen beim Renteneintritt keine Nachfolger:innen fanden, die diese Versorgung mit übernommen haben. „Wir hoffen, dass die Entkriminalisierung dazu führt, dass wieder mehr Praxen diesen Eingriff anbieten und sich die gesundheitliche Versorgung für ungewollt Schwangere verbessert“, so Schwier-Weinrich. „Wobei allein die Streichung des §219a wohl kaum ausreichen wird, um den bereits entstandenen Mangel auszugleichen. Um diese Versorgungslücke zu schließen, muss der Schwangerschaftsabbruch angemessen in der medizinischen Aus- und Weiterbildung verankert sein. Dies ist ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehen – wir werden uns dafür einsetzen, dass auch diese Maßnahme hoffentlich bald umgesetzt wird.“
Evangelische Frauen in Hessen und Nassau
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