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VG Musikedition und GEMA

Gema und YouTube: Freie Fahrt für freies Gemeinde-Streaming!

Notenblatt liegt auf Klaviertastatur

Beim Thema Youtube-Videos von Gottesdiensten und GEMA hat die EKD die rechtlichen Fragen, soweit sie die Gesamtvertragspartner (VG Musikedition und GEMA) betreffen, nun weitergehend geklärt. Im Grunde bedeutet das : Fast freie Fahrt für alle Gottesdienste im Netz.

Die EKD stellt aktuell folgendes fest:

YouTube / Social Media Plattformen

Das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken auf diesen Plattformen sowie das Streaming oder der Download dieser Werke ist über die bestehenden Verträge mit den entsprechenden Betreibern abgegolten.
Auf die Kirchengemeinden kommen somit keine Kosten zu.

Eigene Homepage / Website

Die GEMA hat sich entschlossen, für die Zeit, in der die Gottesdienste nicht vor Ort durchgeführt werden können, die Nutzung von urheberechtlich geschützten Musikwerken im Rahmen des Streamings oder des Downloadens über die Kirchengemeinde-eigenen Websites durch die bestehenden Pauschalverträge als abgegolten zu betrachten.

Die Art der Musikwiedergabe, live durch den Organist oder durch Tonträger, ist dabei unerheblich.

 

Einstellen bzw. Einblenden von Noten und Liedtexten im Internet

Mit der VG Musikedition haben wir vereinbart, dass für den Zeitraum von sechs Monaten der Pauschalvertrag zwischen der VG Musikedition und uns dahingehend erweitert wird, dass die Berechtigten das Recht erhalten, Lieder/Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten (max. 72 Stunden) Übertragung von Gottesdiensten, anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art sowie sonstigen gemeindlichen, nicht-kommerziellen Veranstaltungen zugänglich zu machen. Dieser Vertrag gilt für sechs Monate, also in etwa bis Mitte September. Sie haben damit die Rechtssicherheit, wenn Sie den Gemeindegliedern Noten und Liedtexte online zur Verfügung stellen. Rechtssicherheit über den Zeitraum von 72 Stunden hinaus besteht unabhängig davon für gemeinfreie Werke.

Bitte beachten Sie, dass diese Erweiterung die von der VG Musikedition wahrgenommenen Rechte betrifft. Bei Einzelverträgen mit anderen Rechteinhabern muss eine Regelung separat gefunden werden.

 

 

Stand: 19. März 2020  


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