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Hinweise für Gemeinden

Jetzt Klarheit bei Trauerfeiern und Kontaktsperren

In Gedenken

In Gedenken

In der Coronakrise mit der neuen Kontaktsperre stellen sich Fragen an die seelsorgliche Praxis, die bis vor kurzem kaum denkbar waren. Wie viele können an einer Beisetzung teilnehmen? Wie kann ein Trauergespräch stattfinden? Hessen und Rheinland-Pfalz haben jetzt Sonderregelungen für Trauefeiern getroffen.

Seit Montag gelten verschärfte Regelungen in der Coronakrise. Landesweit sind zur Eindämmung des Corona-Virus Kontaktsperren gültig. Jetzt stellen sich Fragen an die seelsorgliche Praxis, die bis vor wenigen Tagen kaum denkbar waren. Wie kann ein Trauergespräch bei Kontaktsperre stattfinden? Wie viele können zur Beerdigung auf den Friedhof zusammenkommen?  Die neue Beschränkung der Teilnahme und das Abstandsgebot belasten Angehörige, Seelsorgende, Bestatter und Behörden vor Ort sehr. Jetzt haben  Hessen und Rheinlandpfalz Ausnahmen für Beerdigungen erlassen: Trauefeiern sind in kleinstem Rahmen möglich. In Hessen ist eine Absprache mit den zuständigen Behörden vor Ort dazu nötig. (Einzelheiten dazu unten)   

Alternativen denken 

Zunächst sollten jetzt Trauergespräche zum Schutz aller wenn mögich per Telefon geführt werden. Und als Trost in der Krise: Kleine Beisetzungen können später als Gedenkgottesdienst nachgeholt werden. Dabei ist jetzt schon abszusehen: Der Ewigkeitssonntag des Jahres 2020 wird eine besondere Bedeutung bekommen. Es sind Zeiten, die an alle höchste Herausforderungen stellen. Für Trauernde wie für Pfarrererinnen und Pfarrer ist das nicht nur eine psychische Frage. Auch für sie gilt wie überall: Die allgemeinden Regeln zur Gesundheit in der Seelsorge unbedingt beachten. Es kann gegenwärtig alle entlasten, von Aussegnungen im wahrsten Wortsinne Abstand zu nehmen. 

Empfehlung des Krisenstabs der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 

Vorläufige Empfehlung zu Trauerfeiern und Kontaktsperren 
+++ Stand 24. März +++ 

Auch die Trauerfeiern sind von den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus nochmals massiv betroffen. Die behördlichen Anweisungen erlauben das Abschiednehmen nur im ganz kleinen Kreis (s.u.). Dies stellt eine außerordentlich belastende Situation für alle Angehörigen und Seelsorgenden dar. Es tröstet darauf hinzuweisen, dass im Gebet um Gottes Beistand und Trost auch diejenigen eingeschlossen sind, die nicht teilnehmen können.

Hessen 

Die hessische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vom 22. März regelt in §1, Absatz 4  Ausnahmen bei Beerdigungen wie folgt: „Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (…) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Institus zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.“

Das heißt konkret für Hessen: Der Bestatter oder die Bestatterin und – wenn nicht anders möglich – die Kirchengemeinde sollte sich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor Ort bzw. mit der Stadtverwaltung und / oder Friedhofsverwaltung informieren, ob und in welcher Höhe die Personenzahl überschritten werden darf. 

(Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 22. März 2020)

Rheinland-Pfalz

Die Verordnung vom Abend des 23. März regelt in Rheinland-Pfalz nun Ausnahmen bei Beerdigungen wie folgt in §4, Absatz 4: "Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig". 

Das Wissenschaftsministerium in Mainz hat darüber hinaus am 24.3. nochmals die Vorschriften für Religionsgemeinschaften genauer präzisiert (3. Coronabekämpfungsverordnung des Landes RLP und Auslegung für religiöse Zwecke):
 1.         Öffnung von Gotteshäusern: Eine Öffnung erfolgt unter Auflagen zur Hygiene und zur Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet. Gebete Einzelner bleiben somit möglich (vgl. § 1 Abs. 2).
2.         Seelsorge ist unter Einhalten der Hygienebestimmungen möglich.
3.         Krankensalbungen sind unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich
4.         Totenwäschen sind unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.
5.         Gottesdienste, die als Livestreams oder als Video zur späteren Verbreitung aufgenommen werden, sind möglich, sofern nur die Mindestanzahl an dafür notwendigen Personen an ihnen mitwirkt und die Hygienebestimmungen eingehalten werden.“ 

Verordnung für Rheinland-Pfalz vom 23. März

Weitere allgemeine Hinweise

Anstelle von persönlichen Besuchen anlässlich eines Trauerfalls oder der Vorbereitung einer Trauerfeier empfehlen wir, mit den Angehörigen telefonisch in Kontakt zu treten oder – falls dies machbar ist – über eine Videoschaltung.

Die Trauerfeiern sollen nach wie vor im engsten Familienkreis stattfinden und im Freien am Grab oder auf dem Friedhof. Der Ablauf kann sich an der Trauerfeier, wie sie bisher gehalten wurde, orientieren.

 


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