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Landesverordnung Hessen

Neue Coronavirus-Schutzverordnung für Hessen gilt ab 22. Juli

In die Kirche gehen trotz Corona

Nähe trotz räumlicher Distanz: Gottesdienst in der Bad Vilbeler Christuskirche

Das Land Hessen hat zum 22. Juli 2021 die Landesverordnung an die derzeitige Situation angepasst und geändert. Die Coronavirus-Schutzverordnung gilt vom 22. Juli bis 19. August 2021. Für den Bereich des kirchlichen Lebens ändern sich u.a. die Höchstzahl von Teilnehmenden von Veranstaltungen und die Vorgaben bezüglich der Nachweispflicht durch Negativnachweis.

Darüber hinaus kann wie in Rheinland-Pfalz nun auch in Hessen bei Gottesdiensten und Veranstaltungen der Mindestabstand dadurch eingehalten werden, dass Sitzplätze im Schachbrett-Muster vergeben werden.

Dabei bleibt in jeder Sitzreihe jeder zweite Sitzplatz frei; in der Reihe davor und dahinter werden die Plätze entsprechend versetzt vergeben.

Die Obergrenze der Teilnehmenden kann sich dementsprechend erhöhen.

Es wird keine Angabe mehr zum Zusammensitzen von Hausständen oder Personen mit Negativnachweis gemacht.

Für Taufen und Trauungen bleibt die Regelung des Krisenstabs, dass neben der Schachbrett-Sitzordnung auch die Möglichkeit besteht, dass Familien in „Familieninseln“ zusammensitzen und nur zwischen den Familien Abstände bestehen. Dies gilt nur dann, wenn alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

In regulären Gottesdiensten können Personen eines Hausstandes weiterhin zusammensitzen. Diese Sitzplätze sollten extra ausgewiesen werden. Alle anderen Personen können in der versetzten Schachbrett-Anordnung sitzen. Es gilt keine Nachweispflicht.

Weitere Änderungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Grundsätzen für Hessen

Neben der Landesverordnung gilt das Eskalationskonzept des Landes Hessen mit Stand vom 19.7.2021. Es sieht vor, dass Landkreise bei erhöhter Sieben-Tage-Inzidenz (über 35) Einschränkungen machen können, so z.B. bei der Anzahl der Teilnehmenden von Veranstaltungen oder indem der Negativnachweis bei Veranstaltungen wieder verpflichtend wird.

Landkreise sollen für die Einschränkungen abschätzen, ob es sich um ein diffuses, nicht klar eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt oder eng lokalisiert und klar eingrenzbar ist.

Neben den Grundsätzen gelten also bei erhöhter Inzidenz auch die in dem jeweiligen Landkreis erlassenen Einschränkungen.

 

 


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